Bürgerschützengesellschaft des nördlichen Stadtteils Bürgerschützengesellschaft
des nördlichen Stadtteils
 Hannover von 1906 e. V.
Stadt Hannover
1.Vorsitzender:  Dirk Blomberg
Dirk Blomberg
2. Vorsitzender: Ulrike Greeske
Ulrike Greeske
Birgit Wagner
Birgit Wagner
Kassierer: Jochen Greeske
Jochen Greeske
Schießsportleiterin: Monika Retzke
Monika Retzke
Vergnügungsorganisation: Gerd Kasulke
Gert Kasulke
 
  • 1. Vorsitzender Dirk Blomberg
  • 2. Vorsitzender Ulrike Greeske
  • Schriftführer: Dieter Schuhoff
  • Kassierer: Jochen Greeske
  • Schießsportleiterin: Monika Retzke
  • Vergnügungsorganisation: Gert Kasulke
 

Satzung
der Bürgerschützengeseilschaft
des nördl. Stadtteils Hannover von 1906 e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Bürgerschützengesellschaft des
nördl. Stadtteils Hannover v. 1906 e. V. Er ist der alleinige
Rechtsnachfolger des im Jahre 1906 gegründeten Vereins
Bürgerschützen des nördl. Stadtteils Hannover v. 1906 e. V.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister unter der
Nr. 612 v. 9. Sept. 1950.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Hannover.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 52 der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist
a. Pflege und Förderung des Schießsportes,
b. Erhaltung der Tradition des Schützenwesens und
c. Förderung der Jugend in sportlicher, erzieherischer und geistiger Hinsicht.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a. Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen in den einzelnen Sportwaffenarten, dem entsprechenden Ausgleichssport sowie
b. Beteiligung an den traditionellen Veranstaltungen des Hannoverschen Schützenwesens.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person jeden Alters werden.
(2) über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jede Neuanmeldung ist den Mitgliedern in der nächsten Versammlung bekannt zu geben. Jedem Mitglied steht das Recht zu, begründet Einspruch gegen die Aufnahme zu erheben.
Der Bewerber gilt als aufgenommen, wenn seit dem Tage der Bekanntgabe vier Wochen vergangen sind und kein Einspruch erhoben wurde oder ein etwaiger Einspruch erhoben wurde oder ein etwaiger Einspruch durch den Vorstand zurückgewiesen wurde.
(3) Mitglieder anderer Schützenvereinigungen oder Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, die sich um das Schützenwesen oder die Interessen des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Eigene Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie dem Verein mindestens zwanzig Jahre angehört haben und die Interessen des Vereins in ganz besonderem Maße vertreten haben.

Die Fortsetzung der Satzung ist in der pdf-Datei einzusehen.
Satzung